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Gewerbeabmeldung

Allgemeine Informationen

Wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes oder den Betrieb einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle anfängt, muss dies der für den betreffenden Ort zuständigen Behörde gleichzeitig anzeigen. Das gleiche gilt, wenn der Betrieb aufgegeben wird.
Eine Abmeldung ist auch erforderlich, wenn eine Betriebsverlegung außerhalb des Zuständigkeitsbereiches stattfindet.

Rechtliche Grundlagen

§ 14 Gewerbeordnung (GewO)

Hinweise

Eine Abmeldung ist bei einer nur vorübergehenden Einstellung des Betriebes nicht erforderlich, wenn eine Fortsetzungsabsicht besteht (z.B. Saisonbetriebe).

Bearbeitungszeit

Die Behörde bescheinigt den Empfang der Anzeige binnen drei Tagen.

Gebühren

22,00 € bis 112,00 €

erforderliche Unterlagen

Bundespersonalausweis, ggf. Handwerkskarte, Gesellschaftervertrag, Handelsregisterauszug.

Die Anzeigen erfolgen auf bundeseinheitlich vorgeschriebenen Formularen nach der Gewerbeordnung.