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Gewerbeanmeldung

Allgemeine Informationen

Wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes oder den Betrieb einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle anfängt, muss das der für den betreffenden Ort zuständigen Behörde gleichzeitig anzeigen.

Als Gewerbe zählt jede Tätigkeit, die auf das Erzielen von Gewinnen ausgerichtet und auf Dauer angelegt ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob tatsächlich ein Gewinn erzielt wird. Weiterhin muss die Tätigkeit in eigenem Namen und auf eigene Rechnung ausgeübt werden.

Nicht als Gewerbe gelten insbesondere:

  • sozial unwerte Tätigkeiten (wie etwa Hellsehen)
  • freie Berufe (zum Beispiel Arzt, Rechtsanwalt, Steuerberater) und weitere Tätigkeiten, die ein Hochschulstudium oder ein Fachholschulstudium voraussetzen
  • die Urproduktion (beispielweise Land- und Forstwirtschat)
  • die wissenschaftliche Unternehmensberatung oder
  • die Verwaltung eigenen Vermögens

Rechtliche Grundlagen

§ 14 Gewerbeordnung (GewO)

Hinweise

Existenzgründer können sich auf der Internetseite http://www.vonex.de weitere Informationen einholen.

Bearbeitungszeit

Die Behörde bescheinigt den Empfang der Anzeige binnen drei Tagen.

Gebühren

22,00 € - 112,00 €

Erforderliche Unterlagen

Bundespersonalausweis oder Reisepass, ggf. Handwerkskarte, Gesellschaftervertrag, Handelsregisterauszug.

Die Anzeigen erfolgen auf bundeseinheitlich vorgeschriebenen Formularen nach der Gewerbeordnung.