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Sachsens Service-Portal - Amt 24
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Allgemeine Informationen
Wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes oder den Betrieb einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle anfängt, muss das der für den betreffenden Ort zuständigen Behörde gleichzeitig anzeigen.
Als Gewerbe zählt jede Tätigkeit, die auf das Erzielen von Gewinnen ausgerichtet und auf Dauer angelegt ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob tatsächlich ein Gewinn erzielt wird. Weiterhin muss die Tätigkeit in eigenem Namen und auf eigene Rechnung ausgeübt werden.
Nicht als Gewerbe gelten insbesondere:
- sozial unwerte Tätigkeiten (wie etwa Hellsehen)
- freie Berufe (zum Beispiel Arzt, Rechtsanwalt, Steuerberater) und weitere Tätigkeiten, die ein Hochschulstudium oder ein Fachholschulstudium voraussetzen
- die Urproduktion (beispielweise Land- und Forstwirtschat)
- die wissenschaftliche Unternehmensberatung oder
- die Verwaltung eigenen Vermögens
Rechtliche Grundlagen
§ 14 Gewerbeordnung (GewO)
Hinweise
Existenzgründer können sich auf der Internetseite http://www.vonex.de weitere Informationen einholen.
Bearbeitungszeit
Die Behörde bescheinigt den Empfang der Anzeige binnen drei Tagen.
Gebühren
22,00 € - 112,00 €
Erforderliche Unterlagen
Bundespersonalausweis oder Reisepass, ggf. Handwerkskarte, Gesellschaftervertrag, Handelsregisterauszug.
Die Anzeigen erfolgen auf bundeseinheitlich vorgeschriebenen Formularen nach der Gewerbeordnung.