Bauantragsverfahren

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Nachfolgend finden Sie Informationen zu den Themen Bauantrag/ Baugenehmigung

Wenn Sie als Bauherr eine bauliche Anlage (Gebäude oder Bauwerk, Werbeanlage) errichten, anbauen oder ändern oder die Nutzung des Gebäudes verändern wollen, so benötigen Sie in den meisten Baufällen eine Baugenehmigung von der zuständigen Unteren Bauaufsichtsbehörde der Stadt Reichenbach.

In der Sächsischen Bauordnung (SächsBO) in der Fassung vom 11.05.2016, zuletzt geändert am 20.12.2022, sind eine ganze Reihe von Bauvorhaben von der Genehmigungspflicht freigestellt. Des weiteren werden die unterschiedlichen Bauvorhaben entsprechend ihrer Größe, der Standortwahl und der Nutzungsform nach drei unterschiedlichen Genehmigungsverfahren beurteilt.

Beseitigungen von Gebäuden und baulichen Anlagen wie z.B. freistehende Einfamilienhäuser oder Garagen sind nunmehr verfahrensfrei gestellt, andere Gebäude wie mehrgeschossige Wohnhäuser sind noch anzeigepflichtig. Teilabbrüche benötigen einen Antrag.

Für den Bauherren empfehlen wir, sich vor der Erarbeitung der Bauvorlagen zum Bauantrag zu dieser Problematik bei der Bauaufsichtsbehörde der Stadt Reichenbach zu informieren. Die Baugenehmigung beinhaltet die Prüfung der Bauvorlagen hinsichtlich der Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften insbesondere des Bauplanungs- und Bauordnungsrechtes. Darüber hinaus erhält der Bauherr Hinweise zum Baunebenrecht und zu anderen zum Bauvorhaben erforderlich gestellte Erlaubnisse und Genehmigungen anderer Fachbehörden (Wasserrecht, Gewerberecht, Arbeitsschutz, Umweltschutz u.a.) Erst nach Erfüllen der in der Baugenehmigung den Baubeginn bedingenden Auflagen, darf mit der Ausführung des Bauvorhabens begonnen werden.

Die erforderlichen Unterlagen finden Sie auf unserer Bürgerservice-Seite unter dem Lebensbereich Baugenehmigung und Bauplanung.

Nach Teil 1 §§ 1 bis 4 , sowie §§ 7 bis 12 der Verordnung des Staatsministeriums des Inneren zur Neufassung der Durchführungsverordnung zur Sächsischen Bauordnung vom 2. September 2004 werden die erforderlichen Bauvorlagen, wie Lageplan, Bauzeichnungen, Baubeschreibung, Standsicherheitsnachweis, Nachweis der Erschließung, Brandschutznachweis, Schall- und Wärmeschutznachweis sowie die Zahl und Beschaffenheit der Bauvorlagen im Baugenehmigungsverfahren ausführlich geregelt.

Für den Bauantrag sind die in der Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministerium des Inneren über die Verwendung von Vordrucken im bauaufsichtlichen Verfahren vom 30. August 2004 zugelassenen Vordrucke zu verwenden. In den meisten Baufällen müssen die Bauvorlagen von einem bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser entsprechend § 54 SächsBO (Architekt oder bei der Ingenieurkammer Sachsen registrierter Bauingenieur) erarbeitet und anerkannt werden.

Durch den Bauherren sind für die Bauausführung und Bauüberwachung eines nicht verfahrensfreien Vorhabens geeignete am Bau Beteiligte (Unternehmer, Bauleiter) zu bestellen.

Sobald der Bauantrag und die Bauvorlagen vollständig sind, bestätigt die Bauaufsichtsbehörde unverzüglich dem Bauherrn die Vollständigkeit von Bauantrag und Bauvorlagen.

Sind der Bauantrag oder die Bauvorlagen unvollständig oder weisen sie sonstige erhebliche Mängel auf, fordert die Bauaufsichtsbehörde unverzüglich den Bauherrn zur Behebung der Mängel innerhalb einer angemessenen Frist auf. Werden die Mängel innerhalb der Frist nicht behoben, gilt der Antrag als zurückgenommen.

Die Bauaufsichtsbehörde entscheidet innerhalb von drei Monaten, sobald der Bauantrag als vollständig bestätigt wurde. Sie kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes um höchstens zwei Monate verlängert werden.

Die Bauaufsichtsbehörde hört während dieser Zeit die Gemeinde und diejenigen Stellen,

1. deren Beteiligung oder Anhörung für die Entscheidung über den Bauantrag durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben ist, oder

2. ohne deren Stellungnahme die Genehmigungsfähigkeit des Bauantrags nicht beurteilt werden kann.

Die Baugenehmigung ist zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind.

Die Baugenehmigung gilt 3 Jahre und kann auf schriftlichen Antrag vor Ablauf der Gültigkeit nochmals bis zu 2 Jahre verlängert werden.

Bauherrenmappe

Die Bauherrenmappe ist ein informativer Bauleitfaden – verfügbar wahlweise in gedruckter bzw. in digitaler Form (zum Download).

Zusammengestellt wurde die Bauherrenmappe - wie der Name schon sagt - für private Bauherren und solche, die es werden wollen. Sie unterstützt damit auch Mitarbeiter aus Kommunen, Wohnungsbaugesellschaften und lokalen Energieagenturen bei der Beratung von privaten Hauseigentümern, Mietern und Unternehmen in wichtigen Fragen rund um energieeffizientes Bauen und Sanieren von Wohngebäuden.
In Ordnerform kostenfrei in der Stadtverwaltung Reichenbach, Fachbereich Bau und Stadtentwicklung, erhältlich

oder digital unter www.energieleitstelle-vogtland.de

So enthält das Werk grundlegende Informationen u. a. zu Wärmeerzeugungstechnik, Möglichkeiten der Nutzung Erneuerbarer Energien, Förderprogramme von Bund und Land. Darüber hinaus findet man hier Formblätter, die bei der Baubehörde und in Energieversorgungsunternehmen einzureichen sind sowie regionale Informationen. Im Ordner ist auch ein Bereich zum Archivieren der ganz persönlichen Bauunterlagen des Bauherrn vorbereitet.

Zudem stehen Ihnen die Mitarbeiter des Bauordnungsamtes gerne beratend zum Thema Energie im Rahmen des Bauverfahrens zur Verfügung.