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zurück zur ÜbersichtBaugenehmigung beantragen
Allgemeine Informationen
Gemäß § 53 SächsBO obliegt es dem Bauherrn, die nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlichen Anträge, Anzeigen und Nachweise zu beantragen oder einzuholen.
Dazu gehört auch, wenn erforderlich, die Baugenehmigung.
Nach § 59 Abs. 1 SächsBO bedürfen die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von Anlagen der Baugenehmigung.
Ausgenommen sind die im § 61 SächsBO abschließend aufgeführten Bauvorhaben. Es gilt das Ausschlussprinzip, das heißt, eine Baugenehmigung wird benötigt, wenn Ihr Vorhaben nicht im § 61 SächsBO aufgeführt ist.
Sollte sich Ihr Bauvorhaben dennoch nicht eindeutig zuordnen lassen, wenden Sie sich bitte an einen Architekten / Bauingenieur Ihres Vertrauens oder an die zuständige Abteilung Stadtentwicklung / -Planung / Bauordnung.
Gültigkeit
Die Baugenehmigung gilt drei Jahre und kann auf schriftlichen Antrag vor Ablauf der Gültigkeit nochmals bis zu zwei Jahre verlängert werden.
Gebühren
Die Gebühren für eine Genehmigung werden nach dem Sächsischen Kostenverzeichnis berechnet und richten sich nach der Höhe der Rohbaukosten bzw. Herstellungssumme des Bauvorhabens.
Rechtsgrundlagen
- Baugesetzbuch (BauGB)
- Abschnitt 3 §§ 63 bis 77 Sächsische Bauordnung (SächsBO)
- Baunutzungsverordnung (BauNVO)
Erforderliche Unterlagen
Gemäß § 68 Abs. 2 Sächsische Bauordnung sind mit dem Bauantrag alle für die Beurteilung des Bauvorhabens und die Bearbeitung erforderlichen Bauvorlagen einzureichen. Im Einzelnen werden im § 1 Abs. 1 Durchführungsverordnung zur SächsBO (DVOSächsBO) Bauvorlagen aufgezählt, welche mit dem Bauantrag vorzulegen sind. Dabei handelt es sich nicht um eine abschließende Aufzählung. Es kann sich während der Bearbeitung ergeben, dass weitere Bauvorlagen nachgefordert werden müssen, weil diese zur Bearbeitung des Bauvorhabens erforderlich sind.