Stadtsanierung & Stadtumbau

Fassadenornament über Fenster
Fassadenornament über Fenster
Fassadenelement Pilaster
Fassadenelement Pilaster

Besonderes Städtebaurecht nach dem BauGB

Das sog. besondere Städtebaurecht geht über die kommunale Bauleitplanung (als Teil des Allgemeinen Städtebaurechts im BauGB) hinaus. Im Mittelpunkt des besonderen Städtebaurechts steht der Umgang mit dem städtebaulichen Bestand einer Gemeinde und insbesondere mit den Missständen, die in Quartieren entstanden sind und denen entgegenzuwirken ist.

Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen (§§ 136-164b BauGB)

Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen sind auf die Lösung komplexer städtebaulicher Probleme im Rahmen einer Gesamtmaßnahme ausgerichtet. Die einheitliche Vorbereitung und zügige Durchführung liegt meist im öffentlichen Interesse. Verfahrensmäßige Merkmale der städtebaulichen Sanierung sind: Vorbereitende Untersuchungen, eine förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets durch Gemeindesatzung, die Bestimmung der Ziele und Zwecke der Sanierung, ggf. der städtebaulichen Planung usw.

Stadtumbau (§§ 171a-171d BauGB)

Stadtumbaumaßnahmen sind Maßnahmen, die das Ziel haben, in Gebieten, die von erheblichen städtebaulichen Funktionsverlusten betroffen sind – wie beispielsweise ein dauerhaftes Überangebot an baulichen Anlagen für bestimmte Nutzungen, bspw. für Wohnzwecke – eine nachhaltige städtebauliche Struktur herzustellen. Wesentlich für Stadtumbaumaßnahmen ist, dass sie auf der Grundlage von erarbeiteten städtebaulichen Entwicklungskonzepten und, soweit erforderlich, auf der Grundlage städtebaulicher Verträge, d.h. ohne spezielle hierfür vorgesehene formelle Instrumente, durchgeführt werden (so genanntes konzeptionelles, konsensuales Vorgehen). Dieses soll unter Beteiligung insbesondere der Betroffenen Menschen geschehen.

Erhaltungssatzung (§§ 172-174 BauGB)

Mit dem Instrument der Erhaltungssatzung kann eine Gemeinde die Genehmigungsbedürftigkeit von Rückbau und Nutzungsänderung, ggf. auch die Errichtung baulicher Anlagen festlegen, und zwar zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt.