Fördermöglichkeiten

Förderung von Klein- und Kleinstunternehmen

Anknüpfend an die vergangene erfolgreiche Förderperiode wird die Stadt Reichenbach im Vogtland erneut Klein- und Kleinstunternehmen bei der Ansiedlung, Umbau-, Erweiterungs- und Sanierungsarbeiten in einem nun deutlich größeren Fördergebiet unterstützen.

Am 4. März beschloss der Stadtrat die Richtlinie zur Förderung von Klein- und Kleinstunternehmen im Rahmen des Förderprogramms EFRE „nachhaltige integrierte Stadtentwicklung 2021 – 2027“. Förderanträge können ab sofort gestellt werden.
Unternehmen innerhalb des Fördergebietes mit bis zu 50 Mitarbeitern und einem Jahresumsatz von weniger als 50 Mio. Euro können eine Zuwendung von bis zu 50.000 Euro für Investitionen in ihr Unternehmen erhalten.

Mit der Förderung sollen Anreize zur Ansiedlung und Existenzgründung, Umbau,- Erweiterungs- und Sanierungsarbeiten, Abschaffung von Barrieren oder Umverlegungen in das Fördergebiet geschaffen werden. Für diese Investitionen können die Unternehmen einen nicht Rückzahlbaren Zuschuss in Höhe von 40% der Gesamtinvestitionen (50.000 Euro bei Investitionen von 125.000 Euro) oder 50% der Investitionen (62.500 Euro bei 125.000 Euro) bei Schaffung neuer Arbeitsplätze beantragen. Die bereitgestellten Mittel bestehen zu 75 % aus EFRE-Mitteln der EU und zu 25% aus Mitteln der Stadt Reichenbach.

Grundlage für die Erstellung der Förderrichtlinie sind von dem Fördermittelgeber vorgeschriebene Mindestanforderungen, die von der Stadt Reichenbach ohne weitere Einschränkungen umgesetzt wurden. Nach diesen ist Voraussetzung für einen Anspruch auf die Zuwendung, dass das Unternehmen nicht grundsätzlich von der Förderung ausgeschlossen ist (Punkt 2.2 der Richtlinie) und mit dem Vorhaben bisher noch nicht begonnen hat.

Den Unternehmen stehen in der Förderperiode bis zum 31.12.2027 insgesamt 740.000 Euro zur Verfügung.

Im Zeitraum von September 2016 bis Juni 2020 gingen 48 Anträge ein. Nach Prüfung und Beschluss der Stadträte konnten insgesamt über 43 Anträge mit einem Antragsvolumen von rund 623.000 Euro positive Förderbescheide an die Unternehmen ausgestellt werden.

Durch das Programm konnten 8 Unternehmen bei der Existenzgründung und 2 Unternehmen bei der Geschäftsübernahme unterstützt werden. Weiterhin wurden bei 33 Unternehmen Umbau-, Erweiterungs- und/oder Modernisierungsmaßnahmen durchgeführt.

Mit Hilfe der Modernisierungsarbeiten konnte der Kohlenstoffdioxid-Ausstoß verringert und Unternehmensprozesse nachhaltig gestaltet werden. Arbeitsplätze konnten an aktuelle Arbeitsschutzbestimmungen angepasst und optimiert werden. Die Anschaffung neuer Techniken verbessert den Arbeitsablauf und bietet den Unternehmen Alleinstellungsmerkmale die langfristig die Wettbewerbsfähigkeit sichern. 27 Arbeits- bzw. Ausbildungsplätze wurden neu geschaffen, zahlreiche weiter Arbeitsplätze konnten dauerhaft gesichert werden. Einwohner oder andere Unternehmen auch außerhalb des Fördergebiets können somit mit ortsnah benötigten Produkten oder Dienstleistungen versorgt werden. Ein weiterer positiver Nebeneffekt der neu gegründeten und modernisierten Unternehmen ist der Anstieg der Lebensqualität vor Ort.

Die Antragsteller haben im Rahmen der Ansiedlung, Umbau-, Erweiterungs- und Sanierungsarbeiten insgesamt 1.712.861,58 Euro investiert. Mit Hilfe des Förderprogramms war es der Stadt Reichenbach möglich, eine Unterstützung in Höhe von 570.238,65 Euro an die Unternehmen weiterzureichen.

Förderprogramm Regionales Wachstum

Mit der Richtlinie Regionales Wachstum unterstützt die Sächsische Staatsregierung gezielt kleine Unternehmen in den Landkreisen des Freistaats Sachsen bei Investitionen.

Mit der Förderung sollen Investitionsanreize gegeben werden, um die Anpassungs- und Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen zu verbessern. Diese sollen dadurch in die Lage versetzt werden, z. B. neue Produkte oder Dienstleistungen anzubieten, ihre Angebotsqualität zu verbessern, Prozesse zu optimieren oder auch ihren Umsatz auszuweiten. Gleichzeitig leistet das Förderprogramm einen Beitrag zur Digitalisierung, z. B. bei der Anschaffung moderner Maschinen und Anlagen.

Was wird gefördert?

  • Investitionszuschuss für Ausgaben für die Anschaffung bzw. Herstellung der zum Investitionsvorhaben zählenden Wirtschaftsgüter (z.B. Gebäude, Anlagen, Maschinen, immaterielle Wirtschaftsgüter)
  • Diese Investitionsvorhaben können gefördert werden: Errichtung einer neuen Betriebsstätte, Ausbau der Kapazitäten einer bestehenden Betriebsstätte, Grundlegende Änderung des gesamten Produktionsprozesses, Diversifizierung der Produktion der Betriebsstätte in neue zusätzliche Produkte
  • Das Investitionsvorhaben muss auf dem Gebiet des Freistaates Sachsen durchgeführt werden. Die Kreisfreien Städte Dresden, Leipzig, Chemnitz sind davon ausgeschlossen

Wer wird gefördert?

  • Gefördert werden kleine Unternehmen die ihre Produktion und Leistungen überwiegend innerhalb eines Radius von 50 km um die Betriebsstätte absetzen
  • Förderungsausschlüsse finden Sie in der Förderrichtlinie im Abschnitt Zuwendungsempfänger

Voraussetzungen für die Förderung

  • Das Unternehmen leistet einen Betrag sowohl zur ökologischen als auch zur sozialen Nachhaltigkeit im Sinne der Förderrichtlinie
  • Das Investitionsvorhaben muss zur Steigerung der betrieblichen Anpassung- und Wettbewerbsfähigkeit beitragen
  • Das Investitionsvolumen muss mindestens 20.000 EUR betragen
  • Die Durchführung des Vorhabens soll innerhalb von 24 Monaten stattfinden
  • Die vorhandenen Dauerarbeitsplätze müssen mindestens drei Jahre nach Beendigung des Vorhabens erhalten und besetzt bleiben
  • Geförderte Wirtschaftsgüter müssen mindestens drei Jahre nach Abschluss des Vorhabens im Unternehmen verbleiben
  • Der jahresdurchschnittliche Investitionsbetrag übersteigt die in den letzten drei Jahren durchschnittlich verdienten Abschreibungen - ohne Berücksichtigung von Sonderabschreibungen - um mindestens 50 Prozent oder der Investitionsbetrag beträgt mindestens 10 Prozent des jahresdurchschnittlichen Umsatzes der letzten drei Jahre (gilt nicht für die Errichtung einer neuen Betriebsstätte)

Was bietet das Förderprogramm?

  • Gewährung eines anteiligen Zuschusses von bis zu 25 % auf die förderfähigen Ausgaben
  • Der maximale Zuschuss beträgt 50.000 EUR

Förderung ländlicher Raum

Die Richtlinie LEADER (Liaison Entre Actions de Développement de l'Économie Rurale", dies bedeutet die Verbindung von Aktionen zur Entwicklung der ländlichen Wirtschaft) verfolgt das Ziel einer nachhaltigen Entwicklung der ländlichen Räume, unter Berücksichtigung des Wechselspiels zwischen sozialen, ökonomischen und ökologischen Aspekten.

Im April 2015 erhielten 30 sächsische LEADER-Gebiete die Genehmigung für ihre LEADER-Entwicklungsstrategie (LES). Darunter das LEADER-Gebiet Vogtland.

Derzeit befindet sich die LEADER-Förderung in einer Übergangsphase. Das aktuelle LEADER-Programm für die Förderperiode 2014-2020 war zunächst ausgelaufen und wurde bis Ende 2022 verlängert.

Für die neue Förderperiode LEADER 2023-2027 mussten sich die Regionen neu aufstellen. Die LEADER- Entwicklungsstrategien befinden sich momentan in der abschließenden Genehmigungsphase.

Erstmalig wurde mit der Förderperiode 2014-2020 der LEADER-Ansatz fast flächendeckend im Ländlichen Raum Sachsens umgesetzt. Der umfassende sächsische LEADER-Ansatz hat sich bewährt, indem die sächsischen LEADER-Gebiete ihre Freiheit, Projekte und Förderhöhen selbst zu bestimmen, mit hohem Verantwortungsbewusstsein, Eigeninitiative und Kreativität genutzt haben.

Finanziert wird LEADER durch den Europäischen Landwirtschaftsfond für die Entwicklung des Ländlichen Raumes (ELER) und dem Europäischen Meeres- Fischerei- und Aquakulturfonds (EMFAF).

Die LEADER- Regionen sind ländlich geprägt und umfassen ein klar begrenztes Gebiet. Zu Beginn einer EU-Förderperiode wird eine Lokale Entwicklungsstrategie (LES) für diese Region erarbeitet und die Bevölkerung dabei einbezogen. Sie definiert Handlungsfelder und Ziele der Region und dient als Grundlage für die Auswahl von Projekten. Mit dieser Strategie kann sich die Region in ihrem Bundesland für LEADER bewerben.

Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW)

Gemeinsam unterstützen Bund und Länder Vorhaben der gewerblichen Wirtschaft, die einer ausgewogenen Wirtschaftsinfrastruktur zugutekommen. Diese Gemeinschaftsaufgabe verfolgt als zentralen Förderschwerpunkt die Unterstützung von Investitionen der gewerblichen Wirtschaft. Ziel der Förderung ist es, wettbewerbsfähige Arbeitsplätze zu schaffen und dauerhaft zu sichern.

Was wird gefördert?

  • Förderungsfähige Investitionen vor allem zur Schaffung und Sicherung von Dauerarbeitsplätzen
  • Förderfähige Anschaffungs- und Herstellungskosten (unter anderem Gebäude Anlagen, Maschinen und immaterielle Wirtschaftsgüter
  • Förderfähige Investitionsvorhaben- kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU), - großer Unternehmen (GU), - gemeinnütziger außeruniversitärer wirtschaftsnaher Forschungseinrichtungen
  • Förderfähige Investitionsvorhaben sind unter anderem: Errichtung einer neuen Betriebsstätte, Ausbau der Kapazitäten einer Betriebsstätte (Erweiterung), Diversifizierung der Produktion einer Betriebsstätte in neue zusätzliche Produkte, Grundlegende Änderung des gesamten Produktionsprozesses, Investitionsvorhaben kleiner und mittlerer Unternehmen (Allgemeine De-minimis-Beihilfen), Errichtung oder Ausbau von Forschungsinfrastrukturen
  • Weitere Vorhaben entnehmen Sie bitte der Richtline zur GWR-Förderung

Wer wird gefördert?

  • Zuwendungsempfänger sind: kleine, mittlere und große Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft die ihre Produkte und Leistungen überwiegend überregional absetzen (außerhalb eines Radius von 50 km vom Sitz der Betriebsstätte)
  • Gemeinnützige außeruniversitäre wirtschaftsnahe Forschungseinrichtungen

Voraussetzungen für die Förderung

  • Förderantrag muss vor Beginn des Investitionsvorhabens gestellt werden
  • Es müssen neue Dauerarbeitsplätze geschaffen werden, oder bestehende Dauerarbeitsplätze gesichert werden
  • Die Dauerarbeitsplätze müssen für einen Zeitraum von fünf Jahren nach Abschluss des Investitionsvorhabens erhalten und besetzt bleiben
  • Investitionsvorhaben ist innerhalb von 36 Monaten durchzuführen
  • Der Mindestinvestitionsbetrag beträgt in den Landkreisen des Freistaats Sachsen mindestens 50.000 EUR in den Kreisfreien Städten Dresden, Leipzig, Chemnitz mindestens 70.000 EUR
  • Geförderte Wirtschaftsgüter müssen für einen Zeitraum von fünf Jahren nach Abschluss des Investitionsvorhabens in der Betriebsstätte verbleiben
  • mindestens 25 % beihilfefreier Eigenbeitrag zur Finanzierung

Von der Förderung ausgeschlossen

  • Kosten des Grundstückerwerbes
  • Ersatzbeschaffung von Wirtschaftsgütern
  • Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten von Fahrzeugen
  • in der Regel gebrauchte Wirtschaftsgüter
  • geringwertige Wirtschaftsgüter, welche im Sinne von § 6 Abs. 2 EStG im Anschaffungsjahr in voller Höhe abgeschrieben werden
  • Investitionen in nicht betriebsnotwendige Einrichtungen
  • Bauzeitzinsen
  • gemietete und geleaste bewegliche Wirtschaftsgüter, deren Miet- oder Leasingvertrag nicht den Erwerb des Wirtschaftsgutes vorsehen
  • und weitere die Sie bitte aus der Richtlinie GWR-Förderung entnehmen

Arbeitsplatzunterstützung des Planungszweckverbandes (PIA)

Der Planungszweckverband "Industrie- und Gewerbegebiet Autobahnanschlußstelle Reichenbach/Vogtl." fördert die Schaffung und Erhaltung von Arbeitsplätzen. Die Unterstützung wird als nichtrückzahlbarer Zuschuss nur im Zusammenhang mit Grundstücksankäufen in den PIA I - III - Gebieten gewährt.

Voraussetzungen für einen Zuschuss:

  • neue sozialversicherungspflichtige Arbeitsverhältnisse
  • unbefristete Arbeitsverhältnisse
  • Arbeitszeit von mindestens 30 Wochenarbeitsstunden

Der Regelzuschuss beträgt:

  • bei Neuschaffung von Arbeitsplätzen: 3,00 €/m²
  • bei Arbeitsplatzerhalt: 1,00 €/m²

Der Regelzuschuss setzt voraus, dass mindestens ein Arbeitsplatz pro 500 m² Bruttogrundstücksfläche am Standort neu geschaffen bzw. erhalten wird. Abweichungen werden entsprechend anteilig berechnet. Die Zuschusshöchstsätze sind jedoch zu beachten.

Die Zuschusshöchstsätze betragen:

  • bei Neuschaffung von Arbeitsplätzen: 4,00 €/m²
  • bei Arbeitsplatzerhalt: 2,00 €/m²

Die Bedingungen gelten mindestens 10 Jahre und sind in diesem Zeitraum jederzeit nachzuweisen. Näheres regelt § 4a der Verbandssatzung in der Fassung der 10. Änderungssatzung.