Hausnummernvergabe

Rechtsgrundlagen

Durch die Vergabe einer Hausnummer wird gemäß § 126 Abs. 3 des Baugesetzbuches
(BauGB) in Verbindung mit dem § 18 der Polizeiverordnung der Stadt Reichenbach die ordnungsgemäße Erschließung eines Grundstückes gesichert. Die Vergabe von Hausnummern hat eine große Bedeutung für das Einwohnermeldewesen, die Post, die Polizei und die Erreichbarkeit der Bewohner durch Rettungsdienste.
Ziel und Zweck der Vergabe von Hausnummern ist eine klare Strukturierung des
Gemeindegebietes hinsichtlich der eindeutigen Identifizierung von Gebäuden.
Die Erteilung einer Hausnummer wird durch die Abt. 60 Bauverwaltung / Liegenschaften / Gebäudemanagement ausschließlich auf schriftlichen Antrag gemäß dem Antrag auf Vergabe einer Hausnummer erteilt.

Eigentümer eines Grundstücks bzw. Hauseigentümer haben ihr Gebäude spätestens an dem Tag, an dem es bezogen bzw. gewerblich genutzt wird, mit einer Hausnummer zu versehen. 

Gemäß § 126 Abs. 3 Baugesetzbuch sowie § 18 der Polizeiverordnung der Stadt Reichenbach Vogtland ist die Stadt Reichenbach für die Festsetzung von Hausnummern im Gemeindegebiet sachlich und örtlich zuständig.  

Wichtiger Hinweis: Aus einem Bescheid zur Vergabe einer Hausnummer kann kein Baurecht abgeleitet werden. 

                                                  § 18 Hausnummern

(1) Die Hauseigentümer haben ihre Gebäude spätestens an dem Tag, an dem sie bezogen werden, mit der von der Stadt-/Gemeindeverwaltung festgesetzten Hausnummer in arabischen Ziffern zu versehen.

(2) Die Hausnummern müssen von der Straße aus, in die das Haus einnummeriert ist, gut lesbar sein. Unleserliche Hausnummernschilder sind unverzüglich zu erneuern. Die Hausnummern sind in einer Höhe von nicht mehr als 3 m an der der Straße zugekehrten Seite des Gebäudes unmittelbar über oder neben dem Gebäudeeingang oder, wenn sich der Gebäudeeingang nicht an der Straßenseite des Gebäudes befindet, an der dem Grundstückszugang nächstgelegenen Gebäudeecke anzubringen. Bei Gebäuden, die von der Straße zurückliegen, können die Hausnummern am Grundstückszugang angebracht werden.

(3) Die Ortspolizeibehörde kann im Einzelfall etwas anderes bestimmen, soweit dieses im Interesse der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung geboten ist.