Bürgerservice A - Z

Sachsens Service-Portal - Amt 24

zurück zur Übersicht

Hausnummernvergabe

Allgemeine Informationen

Eigentümer eines Grundstücks bzw. Hauseigentümer haben ihr Gebäude spätestens an dem Tag, an dem es bezogen bzw. gewerblich genutzt wird, mit einer Hausnummer zu versehen. 

Gemäß § 126 Abs. 3 Baugesetzbuch sowie § 18 der Polizeiverordnung der Stadt Reichenbach Vogtland ist die Stadt Reichenbach für die Festsetzung von Hausnummern im Gemeindegebiet sachlich und örtlich zuständig.  

Wichtiger Hinweis: Aus einem Bescheid zur Vergabe einer Hausnummer kann kein Baurecht abgeleitet werden. 

Die Hauseigentümer haben ihre Gebäude spätestens an dem Tag, an dem sie bezogen werden, mit der von der Stadt-/Gemeindeverwaltung festgesetzten Hausnummer in arabischen Ziffern zu versehen. 

Die Hausnummern müssen von der Straße aus, in die das Haus ein nummeriert ist, gut lesbar sein. Unleserliche Hausnummernschilder sind unverzüglich zu erneuern. Die Hausnummern sind in einer Höhe von nicht mehr als 3 m an der der Straße zugekehrten Seite des Gebäudes unmittelbar über oder neben dem Gebäudeeingang oder, wenn sich der Gebäudeeingang nicht an der Straßenseite des Gebäudes befindet, an der dem Grundstückszugang nächstgelegenen Gebäudeecke anzubringen. Bei Gebäuden, die von der Straße zurückliegen, können die Hausnummern am Grundstückszugang angebracht werden.

Die Ortspolizeibehörde kann im Einzelfall etwas anderes bestimmen, soweit dieses im Interesse der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung geboten ist. 

Rechtliche Grundlagen

Polizeiverordnung der Stadt Reichenbach

Baugesetzbuch § 126 Abs. 3