Lärmaktionsplanung

Umsetzung der EG-Richtlinie über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm Verfahren der Lärmaktionsplanung gem. §47d Bundesimmissionsschutzgesetz

Fertigstellung und Beschluss des Lärmaktionsplans ohne Maßnahmenplan

Der Stadtrat hat in seiner Sitzung am 05.11.2018 den Lärmaktionsplan (LAP) ohne Maßnahmenplan beschlossen.

Vorangegangen war die Beauftragung des Büros GAF Zwickau mit den Schritten 4-7 gemäß der Handlungsanleitung für die kommunale Lärmaktionsplanung des Sächs. Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfLUG).

Der vom Büro erarbeitete LAP-Bericht (incl. „Hot-Spot“-Steckbriefen) lag vom 27.08.2018 – 28.09.2018 in der Stadtverwaltung Reichenbach, Fachbereich 2 Bau und Stadtentwicklung, Zimmer 223, Markt 1, während der Dienststunden zu jedermanns Einsicht öffentlich aus. Auch über die städtische Homepage war der Bericht aufrufbar. Es gingen keine abwägungsrelevanten Hinweise oder Einwendungen ein.

Der Bericht wird Bestandteil des städtischen Lärmaktionsplans.

In einem wiederkehrenden 5-Jahres-Zyklus sind die Gemeinden zur Erstellung von Lärmkarten und einer Lärmaktionsplanung gemäß o.g. Rechtsvorschriften verpflichtet.

Die Lärmaktionsplanung ist daher einer ständigen Überprüfung und Fortschreibung unterlegen. Die LAP ist als kontinuierlicher Prozess anzusehen, bei dem ständig eine erneute Beteiligung der Öffentlichkeit, die Neu-Beurteilung der Lärmsituation und neue rechtliche Rahmenbedingungen berücksichtigt werden müssen.   

Der Lärmaktionsplan selbst ist keine eigenständige Rechtsgrundlage für eine Maßnahmenumsetzung. Er entfaltet eher eine verwaltungsinterne Bindungswirkung und ist abwägungsrelevant z.B. bei bauplanungsrechtlichen Maßnahmen. 

Die nächste Lärmkartierung steht im Jahr 2022 sowie die Fortschreibung des Lärmaktionsplans im Jahr 2023 an. 

Lärmkartierung 2017

In einem ständig wiederkehrenden 5-Jahres-Zyklus sind die Gemeinden zur Erstellung von Lärmkarten und einer Lärmaktionsplanung verpflichtet.

Für Reichenbach wurden folgende Abschnitte kartiert:
• ein 1,7 Kilometer langer Abschnitt an der A 72
• ein 4,5 Kilometer langer Abschnitt an der B 173 und
• ein 2,7 Kilometer langer Abschnitt an der B 94
• ein 2,2 Kilometer langer Abschnitt an der S 299 (Mylau)
• ein 1,5 Kilometer langer Abschnitt an der B 94/ B173

Die Ergebnisse der Lärmkartierung 2017 sind über die Website des Sächsischen Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG) verfügbar sind.

Zum interaktiven Kartenservice IDA gelangen Sie über unsere Themenseite per Direktlink: https://www.umwelt.sachsen.de/umwelt/infosysteme/ida/p/laerm

Grundsätzlich ist eine Lärmaktionsplanung (LAP) verpflichtend, wenn im Rahmen der Kartierung erhebliche Lärmbetroffenheiten oberhalb der gesundheitsrelevanten Pegelwerte festgestellt wurden.
Für die Stadt Reichenbach wurden Lärmbetroffenheiten oberhalb der gesundheitsrelevanten Pegelwerte festgestellt.
Somit hat sich die Stadt Reichenbach mit dem Verfahren der Lärmaktionsplanung auseinandersetzen - unabhängig von der Höhe der Immissionen und Betroffenenzahlen.

Gemäß der "Handlungsanleitung für die kommunale Lärmaktionsplanung" des LfLUG hat die Verwaltung das Büro GAF Zwickau mit den Leistungen der darin beschriebenen Verfahrensschritte 1-3 beauftragt.

Es liegen im Rahmen der Vorprüfung (Schritt 2 Bewertung Lärmbelastung) die Untersuchungen zu den stark belasteten Bereichen, den sog. "Hot-Spots", vor. Insgesamt wurden 11 Steckbriefe angefertigt einsehbar siehe Seitenleiste).

Im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung ist es geplant, im Mai 2018 eine entsprechende Informationsveranstaltung zur Reichenbacher LAP durchzuführen.

Es besteht die Möglichkeit, sich in der Stadtverwaltung Reichenbach, Fachbereich 2 Bau und Stadtentwicklung, Zimmer 223, Markt 1, während der Dienststunden über den Inhalt der Lärmkartierung bzw. die Ergebnisse der Vorprüfung und die Lärmaktionsplanung im allgemeinen zu informieren.

Es wird beabsichtigt, dass der Technische Ausschuss und der Stadtrat in seinen Sitzungen Juni/Juli 2018 über die Ergebnisse der Schritte 2 und 3 informiert werden und in einem erneuten Beschluss entscheiden wird, wie die Lärmaktionsplanung fortgesetzt wird.

Über die Entscheidung ist die Öffentlichkeit zu informieren.