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Personalausweis

Allgemeine Informationen

Deutsche, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und der allgemeinen Meldepflicht unterliegen, sind verpflichtet ein gültiges Personaldokument, entweder einen Reisepass oder einen Personalausweis zu besitzen. Die Inhaber sind verpflichtet, diesen den Behörden und berechtigten Personen auf Verlangen vorzuzeigen und zur Prüfung auszuhändigen.

Einen Personalausweis der Bundesrepublik Deutschland dürfen nur Deutsche im Sinne des Grundgesetzes Artikel 116 Absatz 1 beantragen.

Beim Empfang des neuen Personalausweises muss der abgelaufene Personalausweis zur Vernichtung abgegeben werden. Auf Verlangen kann der abgelaufene Ausweis von der Behörde entwertet und als Erinnerung an den Inhaber zurück gegeben werden.

Der Personalausweis enthält einen berührungslos lesbaren Computer-Chip.

Im Chip Ihres Personalausweises wird Ihr Lichtbild gespeichert. Bis Juli 2021 war die zusätzliche Speicherung von zwei Fingerabdrücken im Chip freiwillig, für seit dem 2. August 2021 neu ausgestellte Personalausweise ist sie europaweit verpflichtend. Diese Angaben dienen ausschließlich staatlichen Stellen zur sicheren Feststellung Ihrer Identität.

Weitere Informationen zum neuen Personalausweis

Hinweise

Der Personalausweis wird von vielen Staaten, insbesondere den Schengen-Staaten, als Reisedokument anerkannt. Statt mit einem Reisepass können Sie in diese Länder auch mit Ihrem Personalausweis einreisen.

Auf der Internetseite des Auswärtigen Amtes erfahren Sie, ob Ihr geplantes Reiseland den Personalausweis für die Einreise oder Durchreise (Transit) akzeptiert.

Auswärtiges Amt

Die Ausstellung eines Personalausweises für Minderjährige bedarf der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.

Der Antrag ist vom gesetzlichen Vertreter zu stellen. Bei gemeinsamen Sorgerecht sind die Unterschriften von beiden gesetzlichen Vertretern erforderlich. Es besteht die Möglichkeit, dass zur Beantragung ein Erziehungsberechtigter und zur Abholung ein Erziehungsberechtigter erscheint. Entsprechende Nachweise über die Sorgerechtsverhältnisse sind vorzulegen.

Das persönliche Erscheinen des Kindes ist immer erforderlich, da dessen Identität geprüft werden muss. Es muss auch unterschreiben, wenn es zum Zeitpunkt der Beantragung des Passes 10 Jahre oder älter ist. Es ist auch zulässig, dass jüngere Kinder unterschreiben. Weiterhin ist die Aufnahme des Fingerabdruckes bei Kindern ab 6 Jahren erforderlich.

Bitte bringen Sie zur Neubeantragung ein aktuelles e-Pass-taugliches Lichtbild mit Link zur Fotomustertafel der Bundesdruckerrei 

Der Personalausweis kann ab 16  bzw. bereits 3 Monate vor Vollendung des 16. Lebensjahres ohne gesetzliche Vertreter beantragt werden.

Erforderliche Unterlagen

  • gültiges Identitätsdokument (der alte Personalausweis wenn vorhanden, ansonsten der Reisepass, Kinderausweis, Kinderreisepass)
  • aktuelles biometrisches Lichtbild
  • Zusätzlich kann die Vorlage weiterer Dokumente erforderlich sein, zum Beispiel Geburtsurkunde oder Abstammungsurkunde.

Bearbeitungszeit

drei bis vier Wochen von der Antragstellung bis zur Aushändigung

Gebühren

bei Erstbeantragung bis zum 23. Lebensjahr 22,80 € 
jede weitere Beantragung ab dem 24. Lebensjahr 37,00 €

Die Gebühren werden bei der Antragstellung fällig.

Formulare und Onlinefunktionen

Vollmacht zur Abholung eines Personalausweises/eID-Karte

Statusabfrage zum beantragten Personalausweis

Mit der Statusabfrage können Sie den aktuellen Bearbeitungsstand Ihres beantragten Dokumentes erfahren.

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