Bürgerservice A - Z

Sachsens Service-Portal - Amt 24

zurück zur Übersicht

Vorläufiger Reisepass

Allgemeine Informationen

Macht ein Antragssteller glaubhaft, dass er sofort einen Reisepass benötigt, ist ein vorläufiger Reisepass auszustellen. Der vorläufige Reisepass wird nur bei äußerster Dringlichkeit, wenn die Ausstellung eines Europasses nicht mehr möglich ist, ausgestellt.
Die Beantragung des vorläufigen Reisepasses muss grundsätzlich persönlich erfolgen.
Der Reisepass kann persönlich oder durch eine bevollmächtigte Person abgeholt werden. Beim Empfang des Reisepasses muss der alte Reisepass, soweit vorhanden zur Vernichtung abgegeben werden. Auf Wunsch kann der Reisepass ungültig gemacht und wieder ausgehändigt werden (z.B. als Andenken).

Der vorläufige Reisepass wird nicht von allen Ländern anerkannt!

Über die konkreten Einreisebestimmungen Ihres Reiselandes und die erforderlichen Ausweisdokumente informieren Sie sich bitte rechtzeitig vor Antritt der Reise. Auskunft dazu geben Ihnen unter anderem die Reise- und Sicherheitshinweise des

Auswärtigen Amtes

Gültigkeit eines vorläufigen Reisepasses

Ein vorläufiger Reisepass kann mit einer Gültigkeit von bis zu einem Jahr ausgestellt werden.

Rechtsgrundlagen

 Passgesetz (PassG)

Erforderliche Unterlagen

Gebühren

Die Gebühr beträgt 26,00 € und ist bei der Antragstellung zu entrichten.