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Stillgelegte Fahrzeuge im öffentlichen Verkehrsraum

Allgemeine Informationen

Stillgelegte oder zwangsentwertete Fahrzeuge dürfen nicht im öffentlichen Verkehrsraum abgestellt werden. Kommt der Fahrzeughalter der Aufforderung zur Entfernung nicht nach, beseitigt das Ordnungsamt diesen ordnungswidrigen Zustand. Die Kosten trägt der Fahrzeughalter.

Hinweise

Stellen Sie solche Fahrzeuge fest, melden Sie das bitte dem Ordnungsamt.

Rechtsgrundlagen

§§ 2, 18 u. 20 Abs. 1 Sächs. Straßengesetz in Verbindung mit der Sondernutzungssatzung der Stadt Reichenbach