Bürgerservice A - Z
Sachsens Service-Portal - Amt 24
zurück zur ÜbersichtStillgelegte Fahrzeuge im öffentlichen Verkehrsraum
Allgemeine Informationen
Stillgelegte oder zwangsentwertete Fahrzeuge dürfen nicht im öffentlichen Verkehrsraum abgestellt werden. Kommt der Fahrzeughalter der Aufforderung zur Entfernung nicht nach, beseitigt das Ordnungsamt diesen ordnungswidrigen Zustand. Die Kosten trägt der Fahrzeughalter.
Hinweise
Stellen Sie solche Fahrzeuge fest, melden Sie das bitte dem Ordnungsamt.
Rechtsgrundlagen
§§ 2, 18 u. 20 Abs. 1 Sächs. Straßengesetz in Verbindung mit der Sondernutzungssatzung der Stadt Reichenbach