Bürgerservice A - Z
Sachsens Service-Portal - Amt 24
zurück zur ÜbersichtPyrotechnik und Feuerwerk
Allgemeine Informationen
Das freie Abschießen von Feuerwerkskörpern bestimmter Klassen ist Privatpersonen lediglich für den Jahreswechsel, also am 31.12. und 01.01., erlaubt.
Wer zu einem anderen Datum als Silvester ein Feuerwerk veranstalten möchte, muss sich dafür im Ordnungsamt eine Erlaubnis einholen. Die zuständige Ortspolizeibehörde kann im Einzelfall von den Verboten des Sprengstoffgesetzes aus begründetem Anlass Ausnahmen vom Verwendungsverbot zulassen. Das bedarf allerdings stets einer Einzelfallprüfung.
Eine Genehmigung kann aus Rücksichtnahme auf die unmittelbare Nachbarschaft oder die Natur (z.B. Waldbrandgefahr) versagt werden.
Rechtsgrundlagen
Sprengstoffgesetz (SprengG)