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Abbrennen offener Feuer

Allgemeine Informationen

Das Abbrennen von offenen Feuern ist gegenüber der Ortspolizeibehörde, d.h. dem Ordnungsamt, anzeigepflichtig.

Ausnahmen: kleine Lagerfeuer, Koch- und Grillfeuer mit trockenem unbehandelten Holz in befestigten Feuerstätten oder mit handelsüblichen Grillmaterialien in handelsüblichen Grillgeräten

Sonderfall: Brauchtumsfeuer (Hexenfeuer) am 30. April jeden Jahres