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zurück zur ÜbersichtWohnungsabgeschlossenheitsbescheinigung
Allgemeine Informationen
Eigentümer von Wohn- oder Wohn- und Geschäftsgebäuden können das Wohneigentum an Wohnungen und/oder an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes als Teileigentum begründen lassen.
Wohneigentum ist das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentum an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es im Gebäudebestand und am Grundstück gehört.
Teileigentum ist das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes in Verbindung mit dem Miteigentum an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.
Wohneigentum wird durch vertragliche Einräumung von Sondereigentum oder Teilung begründet. Für die grundbuchrechtliche Regelung zur Bestellung von Sondereigentum an einer Wohnung oder/und an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen ist die Beantragung einer Wohnungsabgeschlossenheitsbescheinigung bei der Unteren Bauaufsichtsbehörde erforderlich.
Antrag zur Wohnungsabgeschlossenheit
Rechtsgrundlagen
Gesetz über das Wohnungseigentum und Dauerwohnrecht - Wohnungseigentumsgesetz (WEG)
Erforderliche Unterlagen
- Antrag zur Abgeschlossenheitsbescheinigung mit Angaben zur Bildung des Sondereigentums und des Grundstückes mit seiner vorhandenen Bebauung
- Amtliche Flurkarte vom Staatlichen Vermessungsamt Plauen
- Lageplan mit vorgesehenen Sondernutzungsrechten
- Bauzeichnungen (alle Grundrisse, Schnittdarstellungen, Ansichten)
- Darstellung der Zugehörigkeit der einzelnen Räume zum Sondereigentum durch Nummerierung oder farbliche Kennzeichnung
- Wohnflächenberechnung nach der Wohnflächenverordnung i.V.m. der DIN 276
Vorerst nicht erforderliche Unterlagen wegen Änderungsbeschluss zum § 3 Abs. 3 WEG
- Brandschutzkonzept
- Wärme- und Schallschutznachweise
- Standsicherheitsnachweis
- Baubeschreibung