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zurück zur ÜbersichtGrundsteuer / Hebesatz
Allgemeine Informationen
Die Gemeinde bestimmt, mit welchem Hundertsatz des Steuermeßbetrags oder des Zerlegungsanteils die Grundsteuer zu erheben ist (Hebesatz).
Der Hebesatz ist für ein oder mehrere Kalenderjahre, höchstens jedoch für den Hauptveranlagungszeitraum der Steuermeßbeträge festzusetzen.
Der Hebesatz muss jeweils einheitlich sein
1.für die in einer Gemeinde liegenden Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A)
2.für die in einer Gemeinde liegenden Grundstücke (Grundsteuer B)
Die Hebesätze werden wie folgt festgesetzt:
Grundsteuer A auf 400 vom Hundert
Grundsteuer B auf 490 vom Hundert
Die Grundsteuer wird fällig zu je einem Viertel ihres Jahresbetrags am:
- 15. Februar
- 15. Mai
- 15. August
- 15. November
Auf Antrag des Steuerschuldners kann die Grundsteuer am 1. Juli in einem Jahresbetrag entrichtet werden. Der Antrag muss spätestens bis zum 30. September des vorangehenden Kalenderjahres gestellt werden. Die beantragte Zahlungsweise bleibt so lange maßgebend, bis ihre Änderung beantragt wird; die Änderung muss spätestens bis zum 30. September des vorangehenden Jahres beantragt werden.
Rechtliche Grundlagen
Grundsteuergesetz (GrStG)
Haushaltssatzung