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Grundsteuer / Hebesatz

Allgemeine Informationen

Die Gemeinde bestimmt, mit welchem Hundertsatz des Steuermeßbetrags oder des Zerlegungsanteils die Grundsteuer zu erheben ist (Hebesatz).

Der Hebesatz ist für ein oder mehrere Kalenderjahre, höchstens jedoch für den Hauptveranlagungszeitraum der Steuermeßbeträge festzusetzen.

Der Hebesatz muss jeweils einheitlich sein

1.für die in einer Gemeinde liegenden Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A)

2.für die in einer Gemeinde liegenden Grundstücke (Grundsteuer B)

Die Hebesätze werden wie folgt festgesetzt:

Grundsteuer A auf 400 vom Hundert

Grundsteuer B auf 450 vom Hundert

Die Grundsteuer wird fällig zu je einem Viertel ihres Jahresbetrags am:

  • 15. Februar
  • 15. Mai
  • 15. August
  • 15. November

Auf Antrag des Steuerschuldners kann die Grundsteuer am 1. Juli in einem Jahresbetrag entrichtet werden. Der Antrag muss spätestens bis zum 30. September des vorangehenden Kalenderjahres gestellt werden. Die beantragte Zahlungsweise bleibt so lange maßgebend, bis ihre Änderung beantragt wird; die Änderung muss spätestens bis zum 30. September des vorangehenden Jahres beantragt werden.

Rechtliche Grundlagen

Grundsteuergesetz (GrStG)

Haushaltssatzung