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Fundbüro

Allgemeine Informationen

Annahme, Aufbewahrung und Rückgabe von Fundsachen, denen kein Eigentümer zuzuordnen ist.

Wer eine verlorene Sache findet und an sich nimmt, hat den Verlierer oder den Eigentümer davon in Kenntnis zu setzen, falls durch die gefundene Sache der Verlierer oder der Eigentümer bekannt wird.
Ist der Empfangsberechtigte unbekannt, so hat der Finder den Fund und die Umstände, welche für die Ermittlung des Berechtigten bedeutend sein können, unverzüglich der Stadtverwaltung Reichenbach anzuzeigen, sofern die Sache in Reichenbach und seinen Ortsteilen gefunden wurde.
Im zuständigen Fundbüro werden Name und Anschrift des Finders, die Beschreibung der Fundsache und der Verbleib der Fundsache zur Anzeige gebracht.

Hinweise

Wird der Berechtigte nicht ermittelt und macht der Finder seinen Eigentumsanspruch geltend, wird nach Ablauf eines halben Jahres der Finder Eigentümer der Sache.
Hat sich innerhalb eines halben Jahres kein Empfangsberechtigter gemeldet und hat der Finder keinen Eigentumsanspruch geltend gemacht, kann die Stadtverwaltung nach einer öffentlichen Bekanntmachung die bei ihr abgelieferte Sache öffentlich versteigern lassen.
Der Erlös tritt an die Stelle der Sache.
Der Finder hat einen Anspruch auf Ersatz des Aufwandes, welchen er mit der Fundsache hatte sowie Anspruch auf Finderlohn. Diesen Anspruch hat er gegen den Berechtigten, nicht aber gegenüber der Stadt Reichenbach.

Rechtsgrundlagen

Bürgerliches Gesetzbuch, Sachenrecht, Fund, §§ 965 ff BGB

Erforderliche Unterlagen

Bundespersonalausweis oder Reisepass

Bearbeitungszeit

Fundanzeigen werden im Bürgerbüro während der Geschäftszeiten bearbeitet.