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Bautechnische Prüfung

Allgemeine Informationen

Die bautechnische Prüfung ist Bestandteil der Baugenehmigung.
Ob und in welchem Umfang der Standsicherheitsnachweis und der Brandschutznachweis geprüft werden müssen, richtet sich nach § 63 (3) SächsBO bzw. § 61 (§) SächsBO.
Eine Erläuterung und das Formular für die, gemäß § 66 (3) SächsBO, gegebenenfalls erforderliche Erklärung des Tragwerkplaners zur Prüfpflicht des Bauvorhabens kann unter dem angegebenen Download-Link heruntergeladen werden.

Gebühren

Die Gebühren für die bautechnische Prüfung werden nach dem jeweils gültigen Sächsischen Kostenverzeichnis berechnet.

Rechtsgrundlagen

Vor der Erteilung des Prüfauftrages sind nachfolgende Bauvorlagen bzw. die Klärung von Sachverhalten erforderlich:

  • Vorliegen eines Bauantrages beim Bauordnungsamt
  • Vorliegen eines Brandschutzkonzeptes (2-fach in Papier) bzw. eines Standsicherheitsnachweises (2-fach in Papier).
  • Vorliegen der vollständig ausgefüllten "Erklärung des Tragwerkplaners zur Prüfpflicht des Bauvorhabens", durch eine gemäß § 66 (2) SächsBO berechtigte Person, wenn diese Erklärung nach § 66 (3) SächsBO erforderlich ist.
  • Vorliegen einer Verpflichtungserklärung des Antragstellers zur Übernahme von Prüfgebühren bei Nichtgenehmigung des beantragten Bauvorhabens.
  • Vorliegen des Zahlungseingangs eines zu erhebenden Kostenvorschusses für die bautechnische Prüfung.
  • Vorschlag eines zugelassenen Prüfingenieurs der entsprechenden Fachrichtungen.