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Baugenehmigung Werbeanlagen

Allgemeine Informationen

Gemäß § 10 der Sächsischen Bauordnung (SächsBO) sind Anlagen der Außenwerbung (Werbeanlagen) alle ortsfesten Einrichtungen, die der Ankündigung oder Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe oder Beruf dienen und vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind. Hierzu zählen insbesondere Schilder, Beschriftungen, Bemalungen, Lichtwerbungen, Schaukästen sowie für Zettelanschläge und Bogenanschläge oder Lichtwerbung bestimmte Säulen, Tafeln und Flächen.
Prinzipiell muss jeder Standort einer Einzelüberprüfung unterzogen werden.
Für auf privatem Grund zu errichtende oder anzubringende Werbeanlagen ist prinzipiell eine Baugenehmigung für Werbeanlagen erforderlich. In wenigen Ausnahmefällen ist dies nicht der Fall.
Aussagen dazu können aber nur für genaue Standorte und nach Vorliegen konkreter Angaben erfolgen.

Es ist zu beachten, dass mit einer Bearbeitungszeit der Bauanträge von drei Monaten zu rechnen ist.
Die Kosten der Baugenehmigung berechnen sich aus den Herstellungskosten der geplanten Werbeanlagen, mindestens jedoch 50,00 €. Hinzu kommt unter Umständen noch die Zustellung der Baugenehmigung an die angrenzenden Grundstückseigentümer.
Für Werbung auf öffentlichen Flächen ist eine Sondernutzungsgenehmigung erforderlich, diese ist beim Fachbereich 1, Abteilung 30 Bürgerservice / Ordnungswesen / Bußgeldstelle, Sachgebiet Ordnungswesen zu beantragen.

Gültigkeit

Die Baugenehmigung für Werbeanlagen gilt drei Jahre.

Gebühren

Die Gebühren für eine Genehmigung werden nach dem Sächsischen Kostenverzeichnis berechnet und richten sich nach der Höhe der Herstellungssumme der geplanten Werbeanlage, jedoch mindestens 50,00 €.

Rechtsgrundlagen

§ 10 der Sächsischen Bauordnung (SächsBO)

Erforderliche Unterlagen

Folgende Unterlagen sind mitzubringen:

1. Antragsformular

2. Liegenschaftskatasterauszug M 1:500 1:1000, nicht älter als 1/2 Jahr (erhältlich im Amt für Geoinformation und Bodenordnung)

3. Lageplan - Die beantragte Werbeanlage ist im Lageplan darzustellen. Die Werbeanlage ist maßstabsgerecht einzutragen und zu bemaßen.

4. Bauzeichnung / Fotomontage möglich: Auf den Bauzeichnungen / der Fotomontage sind anzugeben: die Ausführung der geplanten Werbeanlage und die vermaßte Darstellung der geplanten Werbeanlage in Verbindung mit der baulichen Anlage, an der sie angebracht werden soll, so dass der genaue Anbringungsort der Werbeanlage anhand der Vermaßung erkennbar ist.

5. Einverständniserklärung Grundstückseigentümer (ggf. Auszug aus dem Mietvertrag)

6. Gemäß § 70 Abs. 4 Sächsische Bauordnung (SächsBO) vom 28.05.2004 (SächsGVBl. S.200) ist den Nachbarn die Baugenehmigung zuzustellen, wenn diese dem Bauvorhaben nicht bereits zugestimmt haben.

Um die Zustellung durchzuführen, benötigt die Bauaufsichtsbehörde die Namen und Anschriften aller Nachbarn (erhältlich beim Amt für Kataster und Geoinformation des Landratsamtes Vogtlandkreis). Für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben zeichnet der Bauherr verantwortlich. Die Rechtsfolgen für falsche und unvollständige Angaben trägt ebenfalls der Bauherr / Antragsteller. Es ist zu empfehlen, dass Sie eine Zustimmung der Nachbarn selbst einholen, da dann die kostenpflichtige Nachbarbeteiligung durch die Behörde entfällt. Die Zustimmung ist auf den Lageplänen und Bauzeichnungen, die auch Gegenstand des Bauantrages sind, mit Datum und Unterschrift zu vermerken. Aus dem Vermerk muss erkennbar sein, dass dieser dem Vorhaben zustimmt (z.B. gesehen und einverstanden). Eine Verpflichtung zur Einholung der Nachbarzustimmung durch den Bauherren besteht nicht, Angaben sind jedoch zu machen. Die Unterlagen zu den Punkten 1 bis 4 sind in 3-facher (2-fach farbig notwendig) Ausfertigung einzureichen, da für die Prüfung des Antrages die Beteiligung anderer Stellen erforderlich ist, zu den Punkten 5 und 6 reicht eine einfache Einreichung der Unterlagen.