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zurück zur ÜbersichtDatenschutz - Auskunft über gespeicherte Daten verlangen
Allgemeine Informationen
Art. 15 DSGVO ermöglicht Ihnen, von dem Verantwortlichen eine Auskunft darüber zu erhalten, ob dieser überhaupt auf Ihre Person bezogene Daten verarbeitet und wenn ja, welche. Hiervon umfasst sind alle Daten und Informationen mit Bezug zu Ihrer Person Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 DSGVO, die beim Verantwortlichen vorhanden sind. Das Auskunftsrecht bezieht sich also nicht nur auf sogenannte Stammdaten wie etwa Name, Adresse und Geburtsdatum, sondern beispielsweise auch auf die mit Ihnen geführte Kommunikation und interne Vermerke der Behörde oder des Unternehmens, soweit diese personenbezogene Daten von Ihnen enthalten. Häufig ergibt sich Inhalt und Sinn von Informationen, die sich auf eine betroffene Person beziehen, auch erst aus dem Verarbeitungskontext (Beispiel: Korrespondenz zwischen Verantwortlichem und betroffener Person). In diesem Fall sind in der Regel die entsprechenden Dokumente vollständig (in Kopie) herauszugeben.
Rechtsgrundlage
Art. 15 DSGVO
Erforderliche Grundlagen
keine
Kosten (Gebühren)
- Verfahrensgebühr: keine
- Auslagen: Kopierkosten (bei mehr als einer Kopie)
Bearbeitungsdauer
- in der Regel bis zu ein Monat nach Antragseingang
- bei komplexen Anfragen und erhöhten Antragsaufkommen: bis zu drei Monate