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zurück zur ÜbersichtWiderspruch einlegen
Allgemeine Informationen
Der Widerspruch ist der erste Schritt im Rechtsschutz gegen die meisten Entscheidungen von Behörden. Grundvoraussetzung ist, dass die Entscheidung, gegen die Sie sich wenden wollen, ein sogenannter "Verwaltungsakt" ist (Die häufigste Form eines Verwaltungsaktes ist der schriftliche Bescheid einer Behörde.)
Der Widerspruch ist ein Rechtsbehelf, der es dem Betroffenen ermöglichen soll, die Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit einer Verwaltungsentscheidung prüfen zu lassen. Dabei wird auch Ihre Begründung des Widerspruchs berücksichtigt, da sich möglicherweise neue Tatsachen ergeben, die der Behörde bisher unbekannt waren.
Das Widerspruchsverfahren ist zudem regelmäßig Voraussetzung für die Eröffnung des Klageweges.
Hinweise
- Den Widerspruch müssen Sie schriftlich einreichen.
- Alternativ können Sie auch persönlich bei der Behörde erscheinen und den Widerspruch mündlich äußern; dann nimmt ein Mitarbeiter den Widerspruch entgegen, hält ihn schriftlich fest und Sie bestätigen dies mit Ihrer Unterschrift.
- Daneben können Sie den Widerspruch auch elektronisch einreichen. Dazu stehen verschiedene Möglichkeiten wie eine elektronische Signatur oder De-Mail zur Verfügung, deren Voraussetzungen im Verwaltungsverfahrensgesetz näher geregelt sind.
Sie sollten möglichst den Begriff Widerspruch verwenden. Eine Begründung empfiehlt sich, ist aber keine Pflicht.
Rechtliche Grundlagen
- § 35 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) – Begriff des Verwaltungsaktes
- § 3 a VwVfG – Elektronische Kommunikation
- § 80 VwVfG – Erstattung von Kosten im Vorverfahren
- § 8 Sächsisches Verwaltungskostengesetz (SächsVwKG) – Verwaltungskosten im Rechtsbehelfsverfahren
- § 68 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) – Vorverfahren
- § 69 VwGO – Beginn des Vorverfahrens
- § 70 VwGO – Widerspruchsfrist und zuständige Behörde
- § 72 VwGO – Abhilfe
- § 73 VwGO – Widerspruchsbescheid
- § 80 VwGO – Aufschiebende Wirkung und sofortige Vollziehbarkeit
Gebühren
- Soweit die Entscheidung über einen Rechtsbehelf erfolglos geblieben ist, ist eine Gebühr bis zu 150 Prozent der für den angefochtenen Verwaltungsakt festzusetzenden Gebühr zu erheben (Anlage 2a Verwaltungsvorschrift Kostenfestlegung)
- Zuzüglich fallen Auslagen (zum Beispiel Postgebühren) an
Onlinefunktion
Personen, die einen Widerspruch einreichen möchten, können dies online erledigen.
Für die Onlineeinreichung ist ein Amt24 Servicekonto sowie ein Personalausweis mit Online-Ausweisfunktion notwendig.
Für Reichenbach:
https://amt24.sachsen.de/zufi/leistungen/6000471?plz=08468&ags=14523340
Für Heinsdorfergrund:
https://amt24.sachsen.de/zufi/leistungen/6000471?plz=08468&ags=14523150