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Erhaltungssatzungsgebiet

Allgemeine Informationen

Die Erhaltungssatzung der Stadt Reichenbach hat zum Ziel, die städtebauliche Eigenart des Gründerzeitgebietes aufgrund seiner vorhandenen hochwertigen städtebaulichen Gestalt zu bewahren und fortzuentwickeln. Diese Satzung trat mit ihrer vollständigen Bekanntmachung am 30.10.1992 in Kraft.

Besonderen städtebaulichen Schutz erfahren folgende Gebäudeteile:

  • Dach (Form, Material...)
  • Dachaufbauten (Gauben, Zwerchgiebel...)
  • Fassade (Putzstruktur...)
  • Farbigkeit
  • Fenster (Material, Gliederung...)
  • Sockel
  • Hauseingangsbereiche

Rechtsgrundlagen

§ 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Baugesetzbuch (BauGB).

Im städtischen Erhaltungssatzungsgebiet "Gründerzeitstadt" bedürfen der Rückbau, die Änderung, die Errichtung oder Nutzungsänderung baulicher Anlagen gemäß § 173 BauGB der Genehmigung der Stadt Reichenbach. Diese ist auf der Rechtsgrundlage des § 172 Abs. 3 zu treffen. Ist eine baurechtliche Genehmigung oder an ihrer Stelle eine baurechtliche Zustimmung erforderlich, wird die Genehmigung durch die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde erteilt. Im Baugenehmigungs- oder Zustimmungsverfahren wird über die in § 172 Abs. 3 bezeichneten Belange entschieden.

Das Sachgebiet Stadtplanung steht Eigentümern und Bauherren gern beratend zur Seite. Für die äußere Gestaltung hat die Stadt Reichenbach eine Gestaltungsfibel erarbeitet, in welcher die Grundsätze der Bauwerksgestaltung aufgeführt sind. Die Fibel kann bei der Stadtverwaltung Reichenbach, FB 2, Abt. 61, SG Stadtplanung eingesehen werden.