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Beglaubigungen von Dokumenten

Allgemeine Informationen

Sie können Abschriften von Dokumenten in deutscher Sprache bei uns beglaubigen lassen, sofern das Original von einer Behörde ausgestellt oder die zu beglaubigende Kopie zur Vorlage bei einer Behörde bestimmt ist.

Für Beglaubigungen beziehungsweise Abschriften von Personenstandsurkunden, wie Geburts-, Sterbe- und Ehe- oder Lebenspartnerschaftsurkunden, wenden Sie sich bitte an das zuständige Standesamt.

Öffentliche Beglaubigungen können nur von einer Notarin oder einem Notar vorgenommen werden. Hierzu gehören zum Beispiel Testamente, Verfügungen nach dem Tode und Generalvollmachten. In einigen Fällen erfolgt eine Beglaubigung durch das Amtsgericht. Hierunter fallen beispielsweise Grundbucheintragungen, von Gerichten gefertigte Entscheidungen, Vereins- und Handelsregistersachen.

Hinweise

beglaubigt werden können:

  • alle Abschriften von Urkunden bzw. Dokumenten, die von der Behörde (Stadt Reichenbach) selbst ausgestellt wurden; Ausnahme: Personenstandsurkunden;
  • alle Abschriften von Urkunden und Dokumenten, die von einer anderen deutschen Behörde ausgestellt wurden;
  • alle anderen Abschriften von Urkunden und Dokumenten, die zur Vorlage bei einer deutschen Behörde benötigt werden.
  • Voraussetzung bei Urkunden aus dem Ausland ist, dass vom Original eine von einem in Deutschland beeidigten Übersetzer angefertigte Übersetzung existiert. Diese Übersetzung muss so mit der Kopie vom Original verbunden sein, dass erkennbar ist, dass die Verbindung durch den Übersetzer erfolgt ist.

nicht beglaubigt werden können:

  • Dokumente und Urkunden, deren Beglaubigung durch Rechtsverordnung anderen Behörden ausschließlich vorbehalten ist (z.B. Geburts- oder Eheurkunden);
  • Dokumente, deren Original Änderungen aufweist;
  • Dokumente, die für bestimmte Rechtsgeschäfte einer öffentlichen Beglaubigung bedürfen (z. B. Testamente, Grundbucheintragungen);
  • Urkunden aus dem Ausland, welche nicht bei einer deutschen Behörde vorgelegt werden müssen

Erforderliche Unterlagen

Vorlage des Originals (Kopien werden von der Verwaltung gefertigt)

Bearbeitungszeit

sofort

Gebühren

Mindestgebühr: 5,00 €