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Baulasteintragung / -auskünfte

Allgemeine Informationen

Baulast beantragen

Im § 83 Sächsische Bauordnung (SächsBO) ist geregelt, dass durch Erklärung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde Grundstückseigentümer öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zu einem ihre Grundstücke betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen übernehmen können, die sich nicht schon aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergeben (z.B. Eintragung einer Baulast).
Baulasten werden unbeschadet der Rechte Dritter mit der Eintragung in das Baulastenverzeichnis wirksam und wirken auch gegenüber Rechtsnachfolgern.
Weiterhin kann, gemäß § 83 (5) SächsBO, wer ein berechtigtes Interesse darlegt, in das Baulastenverzeichnis Einsicht nehmen oder sich Abschriften erteilen lassen. Diese Auskünfte aus dem Baulastenverzeichnis (einschließlich Einsicht) werden nur schriftlich erteilt.

Auskünfte aus dem Baulastenverzeichnis

Auskünfte aus dem Baulastenverzeichnis können formlos mit Nachweis der Berechtigung beantragt werden.

Hinweise

Der / die Eigentümer des belasteten Grundstückes hat / haben in den Büroräumen der zuständigen Behörde die Baulasterklärung persönlich zu unterschreiben. Dabei ist der Eigentumsnachweis in Form eines beglaubigten Grundbuchauszuges für das belastete Grundstück vom Grundbuchamt Auerbach oder der Erbschein, Auflassungsvermerk im Grundbuchblatt oder ein anderer Eigentumsnachweis vorzulegen. Der Antragsteller als Begünstigter und der Eigentümer des belasteten Grundstückes erhalten von der Unteren Bauaufsichtsbehörde je eine beglaubigte Abschrift des Baulastenblattes.

Gebühren

Baulasteintragung

Kosten fallen nach Abschluss der Eintragung oder Löschung der Baulast für den Antragsteller (meist Begünstigter) an und werden in Abhängigkeit des Umfanges der Baulasteintragung nach der Tarifstelle 6.7 des 9. Sächsischen Kostenverzeichnisses zum Sächs. Kostengesetz berechnet. In der Regel zwischen 50,00 € bis 350,00 €.

Baulastabschrift und- Auskunft

von 10,00 € bis 50,00 €

Rechtsgrundlagen

Die Rechtsgrundlage für die Eintragung einer Baulast ist der § 83 Sächsische Bauordnung (SächsBO) in Verbindung mit weiteren §§ der SächsBO, je nach Art der Baulast, so zum Beispiel

  • Vereinigungsbaulast
  • Zugang, Zuwegung, Rettungswege (§ 4 Abs. 1 SächsBO)
  • Abstandsfläche (§ 6 Abs. 2 SächsBO)