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zurück zur ÜbersichtBauvorbescheid beantragen
Allgemeine Informationen
Gemäß § 75 Sächsische Bauordnung (SächsBO) ist vor Einreichung des Bauantrags auf Antrag des Bauherrn zu einzelnen Fragen des Bauvorhabens ein Vorbescheid zu erteilen.
Dabei ist zu beachten, dass die Fragen nur den Prüfumfang betreffen dürfen, welche im nachfolgenden Verfahren geregelt werden.
So zum Beispiel im vereinfachten Verfahren (§ 63 SächsBO) die Frage nach der planungsrechtlichen Zulässigkeit eines Bauvorhabens. Der Vorbescheid ersetzt nicht den Bauantrag.
Gültigkeit
Der Vorbescheid gilt drei Jahre.
Gebühren
Die Gebühren für einen Vorbescheid werden nach dem Sächsischen Kostenverzeichnis berechnet und richten sich nach der Höhe der Rohbaukosten bzw. Herstellungssumme des Bauvorhabens.
Rechtsgrundlagen
§ 75 Sächsische Bauordnung
Erforderliche Unterlagen
Mit dem Antragsformular sind folgende Unterlagen einzureichen:
- Auszug aus der Liegenschaftskarte
- vermaßter Lageplan mit eingezeichneter Baumaßnahme
- Schriftlicher Teil zum Lageplan
- Angabe der Rohbau- bzw. Herstellungskosten
- Angabe aller Grundstücksnachbarn
- zeichnerische Darstellung des Bauvorhabens, aus welcher die Kubatur des Baukörpers erkennbar ist
- Nachweis der gesicherten Erschließung des Baugrundstücks
Hinweis: Je nach Art und Umfang des Bauvorhabens können Unterlagen weggelassen bzw. nachgefordert werden.